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Kontoauszug Online

Die Alternative zum Automaten

Kontoauszug Online ist die elektronische Variante des Kontoauszugs aus Papier. Ein Kontoauszug, den Privatkunden direkt am PC herunterladen können - in einem Schritt zusammen mit dem Internetbanking. So sparen Sie sich den Weg zum Kontoauszugsdrucker und haben trotzdem alle wichtigen Informationen gespeichert.

Zunächst freischalten lassen

Wenn Sie Ihre Auszüge in Zukunft über den PC abrufen möchten, treffen Sie zunächst mit uns eine entsprechende Vereinbarung. Diese bewirkt, dass Sie Ihre Kontoauszüge vom vereinbarten Termin an ausschließlich online abrufen können. Der Papierauszug ist nun unnötig.

In sechs Schritten zum elektronischen Kontoauszug

  • Nach der Legitimation für das Internetbanking rufen Sie den Menüpunkt "Kontoinformationen" auf.
  • Klicken Sie nun auf den Punkt "Kontoauszüge".
  • Jetzt wählen Sie die Funktion "Erstellen".
  • Nun wird Ihnen eine PDF-Datei zur Verfügung gestellt, die Sie speichern und ausdrucken können.
  • Nach Auswahl der Funktion "Aktualisieren" wird der neue Kontoauszug in der so genannten Listmaske angezeigt. Zugleich zeigt der Status der Bestätigung "Quittung offen" an.
  • Über den Button "Bestätigen des Kontoauszugs" quittieren Sie den Auszug durch Eingabe einer gültigen TAN. Der Status wechselt nach Bestätigen der Funktion "Aktualisieren" auf "Quittung erfolgreich".

Erstellen eines Ersatzauszuges

Möchten Sie einen Ersatzauszug anfertigen, nutzen Sie die Listmaske zur Erzeugung der Ersatz-PDF-Datei. Der Zugriff besteht so lange, wie die Umsätze online gespeichert sind - also 30 bis 90 Tage. Sofern ein Auszug nicht mehr nacherstellt werden kann, fehlt der Button "Erstellen eines Ersatzauszuges". Eine Quittierung von Ersatzauszügen ist nicht nötig.

Anerkennung durch Finanzämter

Auch das Finanzamt erkennt mittlerweile Online-Kontoauszüge von Konto-Inhabern an, die nicht buchführungspflichtig sind. Bewahren Sie Ihre Kontoauszüge beispielsweise als Beleg für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Spenden auf. Im Normalfall genügt hier ein Ausdruck des elektronischen Kontoauszuges.

Für buchführungspflichtige Steuerzahler gelten strengere Vorschriften. Die Behörden behalten sich hier eine Einzelfall-Prüfung zur steuerrechtlichen Anerkennung etwa eines elektronischen Kontoauszuges vor.

Weitere Fragen beantwortet Ihnen Ihr Berater gerne.